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§ 67 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Personal

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 67 HessHG 2009 – Befristete Beschäftigungsverhältnisse

(1) 1Dem künstlerischen und wissenschaftlichen Personal in einem Beamtenverhältnis auf Zeit ist das Dienstverhältnis auf Antrag um Zeiten

  1. 1.

    einer Beurlaubung oder Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nach den §§ 63 und 64 des Hessischen Beamtengesetzes oder wegen einer Schwerbehinderung,

  2. 2.

    einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,

  3. 3.

    einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 7 Abs. 1 der Hessischen Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 8. Dezember 2011 (GVBl. I S. 758, 2012 S. 10, 340), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2015 (GVBl. S. 594),

  4. 4.

    eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Hessischen Mutterschutz-und Elternzeitverordnung,

  5. 5.

    eines während des Bestehens des Dienstverhältnisses absolvierten Grundwehr- oder Ersatzdienstes,

  6. 6.

    einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte einer Hochschule,

  7. 7.

    des Ruhens der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 30 des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2017 (GVBl. S. 110),

zu verlängern. 2Die Höchstdauer der Verlängerung nach Nr. 1, 2 und 6 darf jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. 3Die Verlängerung erfolgt höchstens in dem Umfang, in dem die Arbeitszeit nach Nr. 1 bis 7 reduziert wurde. 4Eine Verlängerung nach Satz 1 wird nicht auf die zulässige Befristungsdauer nach § 64 Abs. 4 Satz 2 oder § 65 Abs. 2 Satz 2 angerechnet.

(2) Soweit ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist, gilt Abs. 1 außer in den in den §§ 63 und 64 des Hessischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(3) Befindet sich eine Person, die in ein Beamtenverhältnis auf Zeit an einer Hochschule des Landes berufen wird, in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes oder einer Hochschule des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit; § 39 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).