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§ 63 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Personal

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 29.12.2017
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 63 HessHG 2009 – Berufungsverfahren

(1) 1Freie und frei werdende Professuren werden von der Leitung der Hochschule unter Angabe der Art und des Umfangs der zu erfüllenden Aufgaben, der Qualifikationsmerkmale und des Zeitpunkts der Besetzung öffentlich und im Regelfall international ausgeschrieben. 2Von der Ausschreibung kann im begründeten Einzelfall abgesehen werden, wenn eine Professorin oder ein Professor der Hochschule einen Ruf einer anderen Hochschule auf eine höherwertige Professur erhalten hat.

(2) 1Zur Vorbereitung eines Berufungsvorschlags setzt das Dekanat im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Berufungskommission ein, der entsprechend der Aufgabenstellung der zu besetzenden Professur auch Mitglieder aus anderen Fachbereichen oder auswärtige Mitglieder angehören, und bestimmt deren Vorsitzende oder deren Vorsitzenden. 2Der Kommission gehören an einer Universität, Kunsthochschule oder der Hochschule Geisenheim fünf Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und zwei wissenschaftliche Mitglieder, an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften drei Mitglieder der Professorengruppe und zwei Studierende an. 3Jeder Kommission soll mindestens eine Wissenschaftlerin angehören. 4Die Berufungsordnung kann die Benennung Berufungsbeauftragter durch die Hochschulleitung vorsehen, die an den Sitzungen der Berufungskommission beratend teilnehmen. 5Die Berufungsordnung einer Hochschule für angewandte Wissenschaften kann vorsehen, dass der Berufungskommission vier Mitglieder der Professorengruppe, zwei Studierende und ein wissenschaftliches Mitglied angehören können.

(3) 1Der Fachbereich stellt aus dem Kreis der Bewerberinnen und Bewerber die Berufungsliste auf; im begründeten Ausnahmefall kann eine Person vorgeschlagen werden, die sich nicht beworben hat. 2Der Berufungsvorschlag ist zu begründen; er soll drei Namen enthalten und ihm sollen zwei vergleichende Gutachten auswärtiger Fachleute beigefügt sein. 3Soweit von der Ausschreibung nach Abs. 1 Satz 2 abgesehen wird, müssen dem Berufungsvorschlag Gutachten zweier auswärtiger Fachleute beigefügt sein. 4Den Ruf erteilt die Präsidentin oder der Präsident. 5Die Präsidentin oder der Präsident ist bei der Ruferteilung an die in der Berufungsliste angegebene Reihenfolge nicht gebunden.

(4) Bei der Berufung können Mitglieder der eigenen Hochschule in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden.

(5) Die Hochschulen können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Hochschulrats von einzelnen Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 abweichen.

(6) Die Hochschulen können zur Besetzung von Professuren gemeinsame Berufungsverfahren mit wissenschaftlichen Einrichtungen, die keiner Hochschule zugehören, durchführen; das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).