Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 51 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Fünfter Abschnitt – Medizin

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 01.01.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 51 HessHG 2009 – Fachbereichsrat Medizin

Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 44 folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht.

  2. 2.

    Stellungnahme zur Strukturplanung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).