§ 51 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen
Fünfter Abschnitt – Medizin
§ 51 HessHG 2009 – Fachbereichsrat Medizin
Der Fachbereichsrat Medizin nimmt außer den Angelegenheiten nach § 44 folgende Aufgaben wahr:
- 1.
Entscheidung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Zentren und sonstigen wissenschaftlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Präsidium; das Einvernehmen kann versagt werden, wenn die Entscheidung nicht im Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule steht.
- 2.
Stellungnahme zur Strukturplanung.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).