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§ 47 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 47 HessHG 2009 – Organisationshoheit

1Die Hochschulen legen ihre Organisationsstruktur eigenständig fest, soweit Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen. 2Fachbereiche, Organisationseinheiten und Einrichtungen können auch hochschulübergreifend gebildet werden. 3Das Nähere ist durch eine Vereinbarung zu regeln, die der Zustimmung des Präsidiums und des Senats der beteiligten hessischen Hochschulen bedarf. 4In der Vereinbarung sind insbesondere Aufgabe, Struktur, Organisation, Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Einrichtung festzulegen. 5Die Zuständigkeit des Leitungs- und des Selbstverwaltungsorgans ist bei hochschulübergreifenden Fachbereichen entsprechend den §§ 44 und 45 auszugestalten; dem Leitungsorgan können Zuständigkeiten des Präsidiums, dem Selbstverwaltungsorgan Zuständigkeiten des Senats übertragen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).