Hessisches Hochschulgesetz
Vierter Abschnitt – Organisation
§ 40 HessHG 2009 – Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten
(1) 1Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Senat für mindestens drei Jahre gewählt; die Amtszeit hauptberuflicher Vizepräsidenten beträgt sechs Jahre. 2Für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten gilt § 39 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. 3Wiederwahl ist zulässig.
(2) Steht eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis, wird dieses auf Antrag um die Dauer der Amtszeit verlängert.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).