Hessisches Hochschulgesetz
Dritter Abschnitt – Forschung
§ 30 HessHG 2009 – Forschungsförderung
(1) Zur Unterstützung wissenschaftlicher und künstlerischer Publikationen, des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und ausgewählter Forschungs- und künstlerischer Projekte können die Hochschulen Reinerlöse aus ihren Patenten oder sonstigen Schutzrechten sowie die Nutzungsentgelte für die Inanspruchnahme von Personal-, Sachmitteln und Einrichtungen bei der Ausübung von Nebentätigkeiten verwenden.
(2) Die Hochschulen können ihre Mitglieder bei der Anmeldung von Patenten oder sonstigen Schutzrechten unterstützen, wenn sie an den Reinerlösen beteiligt werden.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).