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§ 42 HessHG 2009
Hessisches Hochschulgesetz
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Organisation

Titel: Hessisches Hochschulgesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HessHG 2009,HE
Gliederungs-Nr.: 70-258
gilt ab: 10.12.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2009 S. 666 vom 23.12.2009

§ 42 HessHG 2009 – Hochschulrat

(1) 1Der Hochschulrat hat die Aufgabe, die Hochschule bei ihrer Entwicklung zu begleiten, die in der Berufswelt an die Hochschule bestehenden Erwartungen zu artikulieren und die Nutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse und künstlerischer Leistungen zu fördern. 2Er hat ein Initiativrecht zu grundsätzlichen Angelegenheiten und wirkt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 bei der Verteilung der der Hochschule zur Verfügung stehenden Ressourcen und bei Berufungsverfahren mit. 3Die Entwicklungsplanung der Hochschule bedarf seiner Zustimmung. 4Sofern der Senat keine oder eine ablehnende Stellungnahme nach § 36 Abs. 2 Nr. 6 abgegeben hat, wird die Vorlage des Präsidiums zur Entwicklungsplanung vor der Beschlussfassung des Hochschulrats mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Senats erörtert.

(2) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen

  1. 1.

    zur Studiengangsplanung,

  2. 2.

    zu den Evaluierungsverfahren,

  3. 3.

    zu den Zielvereinbarungen,

  4. 4.

    für eine aufgabengerechte und effiziente Administration und Mittelverwendung,

  5. 5.

    zum Wissens- und Technologietransfer.

(3) 1Der Hochschulrat nimmt Stellung

  1. 1.

    zum Entwurf der Grundordnung,

  2. 2.

    zum Rechenschaftsbericht des Präsidiums und zu den Lehr- und Forschungsberichten,

  3. 3.

    zum Budgetplan,

  4. 4.

    zur Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen,

  5. 5.

    zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche.

2Der Budgetplan ist abgelehnt, wenn sowohl der Senat als auch der Hochschulrat zum Budgetplan eine ablehnende Stellungnahme abgegeben haben. 3Gibt der Senat bei erstmaliger Befassung nach einer zustimmenden Stellungnahme des Hochschulrats keine zustimmende Stellungnahme ab, ist der Hochschulrat vor der endgültigen Beschlussfassung des Präsidiums erneut zu befassen und der Senat erneut zu hören. 4Wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder im Fall des Satz 2 nach der erstmaligen Gelegenheit zur Stellungnahme durch den Senat ein Budgetplan die Zustimmung entweder des Hochschulrats oder des Senats findet, entscheidet das Ministerium.

(4) 1Der Hochschulrat beteiligt sich nach § 9 Abs. 1 an der Verwaltung des Eigenvermögens der Hochschule und nach § 63 Abs. 5 an Berufungsverfahren. 2Empfehlungen und Stellungnahmen werden in den zuständigen Gremien beraten; der Hochschulrat kann zur Erläuterung seiner Empfehlungen und Stellungnahmen Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. 3Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Hochschulrat über die getroffenen Maßnahmen und gibt ihm unter Darlegung der Gründe Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Hochschule einer Empfehlung des Hochschulrats nicht entsprechen will. 4Die Hochschulen informieren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit gesondert über die Arbeit des Hochschulrats.

(5) 1Der Hochschulrat wirkt an der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums mit. 2Für die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten bildet er gemeinsam mit dem Senat eine paritätisch besetzte Findungskommission. 3Die Findungskommission erstellt einen Wahlvorschlag; dieser soll mehrere Namen enthalten. 4Der Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten zur Wahl der weiteren Mitglieder des Präsidiums bedarf der Zustimmung des Hochschulrates.

(6) 1Dem Hochschulrat gehören bis zu zehn Persönlichkeiten aus dem Bereich der Wirtschaft, der beruflichen Praxis und dem Bereich der Wissenschaft oder Kunst an. 2Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ministeriums nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 3Im Hochschulrat der Hochschule Geisenheim nimmt darüber hinaus eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Weinbau zuständigen Ministeriums mit beratender Stimme teil.

(7) 1Die Mitglieder des Hochschulrates werden vom Ministerium im Regelfall für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt. 2Ein Mitglied des Hochschulrats kann aus wichtigem Grund vom Ministerium abberufen werden. 3Die Mitglieder werden jeweils zur Hälfte vom Präsidium im Benehmen mit dem Senat und vom Ministerium im Benehmen mit der Hochschule benannt. 4Mitglieder und Angehörige der Hochschule dürfen nicht benannt werden. 5Es soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen neu hinzutretenden und im Hochschulrat verbleibenden Mitgliedern angestrebt werden. 6Das Verfahren wird im Übrigen in der Geschäftsordnung für die Gremien geregelt.

(8) Benachbarte Hochschulen können einen gemeinsamen Hochschulrat bilden.

(9) Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).