Hessisches Hochschulgesetz
Zweiter Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen
§ 16 HessHG 2009 – Weiterbildung
(1) Die Hochschulen sollen Weiterbildungsangebote zur wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen entwickeln und anbieten.
(2) 1Zu weiterbildenden Masterstudiengängen können auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. 2Die Bewerberinnen und Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. 3§ 54 bleibt unberührt.
(3) 1Für die Teilnahme an Weiterbildungsangeboten sind insgesamt kostendeckende Entgelte zu erheben; sie werden vom Präsidium festgelegt. 2Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen Aufgaben in der Weiterbildung oder besondere Aufgaben in dualen Studienangeboten übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Studienangeboten erzielten Einnahmen finanziert wird. 3Entsprechendes gilt für zusätzliche Aufgaben im Technologietransfer.
(4) Wissenschaftliches Personal, das ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.
Außer Kraft am 28. Dezember 2021 durch § 126 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931). Zur weiteren Anwendung s. § 125 des Gesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931).