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§ 95 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Erster Abschnitt – Haushaltswirtschaft

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 24.12.2011
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 95 HGO – Haushaltsplan

(1) 1Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. 2Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

(2) 1Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. 1.
    anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. 2.
    entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  3. 3.
    benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

2Die entsprechenden Vorschriften für die Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(3) 1Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern. 2Der Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer ist Teil des Haushaltsplans.