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§ 44 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Dritter Titel – Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 44 HGO – Hauptamtliche und ehrenamtliche Verwaltung

(1) 1Bürgermeister sind hauptamtlich tätig. 2In Gemeinden mit nicht mehr als 5 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung jedoch bestimmen, dass die Stelle des Bürgermeisters ehrenamtlich zu verwalten ist; dieÄnderung muss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden.

(2) 1Beigeordnete sind ehrenamtlich tätig. 2In jeder Gemeinde sind mindestens zwei Beigeordnete zu bestellen. 3Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass eine höhere Zahl an Beigeordneten zu wählen ist und welche Beigeordnetenstellen hauptamtlich zu verwalten sind. 4Die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten darf die der ehrenamtlichen nicht übersteigen. 5Die Zahl der ehrenamtlichen Beigeordnetenstellen kann vor der Wahl der Beigeordneten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit der Gemeindevertretung herabgesetzt werden.

(3) 1Ehrenamtliche Bürgermeister haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung und Ehrensold, ehemalige ehrenamtliche Kassenverwalter haben Anspruch auf Ehrensold. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere die Höhe des Anspruches, durch Rechtsverordnung zu regeln.