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§ 40a HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften → Dritter Titel – Bürgermeister, Beigeordnete, Gemeindebedienstete

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 40a HGO – Ruhen eines bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

(1) 1Wird ein Beamter auf Lebenszeit hauptamtlicher Bürgermeister oder hauptamtlicher Beigeordneter, so ruhen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), vom Tag der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses an die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Dienstverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen. 2Die Rechte und Pflichten ruhen längstens bis zum Erreichen der Altersgrenze nach § 33 des Hessischen Beamtengesetzes.

(2) 1Nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses ist dem Beamten auf Lebenszeit auf seinen Antrag dasselbe Amt derselben Laufbahn zuübertragen wie das Amt, das er im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Zeitpunkt der Begründung des Wahlbeamtenverhältnisses innehatte. 2§ 28 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend; die Dienstzeit im Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit gilt als gleichwertige Zeit i. S. des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes. 3Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu stellen. 4Die Wiederverwendung hat spätestens sechs Monate nach Beendigung des Wahlbeamtenverhältnisses zu erfolgen.

(3) Wird der Antrag nach Abs. 2 nicht oder nicht fristgerecht gestellt, so ist der Beamte auf Lebenszeit entlassen.

(4) Für Richter auf Lebenszeit und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.