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§ 133 HGO
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Gemeindewirtschaft → Vierter Abschnitt – Prüfungswesen

Titel: Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HGO
Gliederungs-Nr.: 331-1
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 142 vom 17.03.2005

§ 133 HGO – Zulassung von Ausnahmen

1Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann im Interesse der Weiterentwicklung des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens im Einzelfall von den Regelungen über die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, die Jahresrechnung, den Jahresabschluss, die örtliche Rechnungsprüfung, zum Gesamtdeckungsprinzip, zur Deckungsfähigkeit und zur Buchführung sowie zu anderen Regelungen, die hiermit im Zusammenhang stehen, Ausnahmen zulassen. 2Dies gilt auch für die nach § 154 erlassenen Regelungen. 3Die Ausnahmegenehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.