§ 33 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 33 HG 2016 – Weitergeltung von Bestimmungen
Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Absatz 2 LHO bleibt hiervon unberührt.