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§ 32 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 32 HG 2016 – Solländerungen

(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.
  8. 8.
  9. 9.
  10. 10.
  11. 11.
  12. 12.
  13. 13.
  14. 14.
  15. 15.

gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.
  4. 4.
  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 30 Absatz 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.