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§ 28 HG 2016
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 28 HG 2016 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten - Staatskanzlei

(1) Die Staatskanzlei darf in der Titelgruppe 64 des Kapitels 0301 Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln sowie die vorhandenen kw-Stellen in andere Einzelpläne oder Kapitel sowie innerhalb des Kapitels mit dem entsprechenden Budget umsetzen. Das Finanzministerium wird ermächtigt, in konkreten Einzelfällen auf Antrag der Staatskanzlei die vorhandenen kw-Vermerke wegfallen zu lassen. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für das Projekt E-Beihilfe Mittel bis zu einer Höhe von 101 600 Euro aus den zu erwartenden Einsparungen bei Titel 1106 - 441 11 MG 01 in das Kapitel 0312 zur Deckung der mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Personalausgaben umzusetzen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der Staatskanzlei im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Personalmanagements in der Landesverwaltung und dem damit verbundenen Aufbau eines Dienstleistungszentrums Personal (DLZP), in dem operative Personalmanagementaufgaben zentralisiert und optimiert werden sollen, im Kapitel 0312 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.