Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016) 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2016,HE
Gliederungs-Nr.: 43-85
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 625 vom 29.12.2015

§ 5 HG 2016 – Energieeinsparung, Informationstechnik

(1) Das Ministerium der Finanzen kann für Maßnahmen der Energie- und Wassereinsparung Vorfinanzierungen in Anspruch nehmen, wenn die entstehenden Kosten und die Tilgungszahlungen aus den erwarteten Energie- und Wassereinsparungen innerhalb von 75 Prozent der technischen Lebensdauer der Installation refinanziert werden können.

(2) 1 Die Mittel für Zwecke der Informationstechnik sind gesperrt, soweit sie nicht für Maßnahmen im Rahmen des vom Bevollmächtigten für E-Government und Informationstechnik festgeschriebenen IT-Standardisierungsprozesses eingesetzt werden sollen. 2Das Ministerium der Finanzen kann die Sperre aufheben.