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§ 4 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2016
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 4 HG 2016

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zur Höhe von 2 032 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) 1Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. 2Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die

  1. 1.

    nach den Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen sowie den Grundsätzen bei der Übernahme von Bürgschaften für Schiffbaukredite,

  2. 2.

    nach den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen für den Wohnungsbau einschließlich des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen,

  3. 3.

    zugunsten der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft Niedersachsen mbH für Finanzierungen innerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans und für Refinanzierungen,

  4. 4.

    nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen in Niedersachsen und Bremen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm),

  5. 5.

    gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit im Programm INTERREG IV für Haushaltsjahre bis einschließlich 2017 bis zur Höhe von 19 594 000 Euro,

  6. 6.

    gegenüber der EU-Kommission im Rahmen der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit im Programm INTERREG V für Haushaltsjahre bis einschließlich 2023 bis zur Höhe von 46 816 000 Euro,

  7. 7.

    als Rückbürgschaften und Rückgarantien gegenüber der Niedersächsischen Bürgschaftsbank GmbH, Hannover, gegen komplementäre Erklärungen des Bundes übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

(4) 1Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, zur Absicherung der Leihgaben, die den Museen und Bibliotheken des Landes sowie den Museen, Bibliotheken und Archiven der niedersächsischen Hochschulen überlassen werden und an denen ein besonderes Landesinteresse besteht, Garantien bis zu einer Höhe von insgesamt 540 000 000 Euro zu übernehmen. 2In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. 3Durch Rückgabe von Leihgaben erloschene Garantien können erneut in Anspruch genommen werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt