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§ 15 HG 2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016 - HG 2016)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2016
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 15 HG 2016

Abweichend von § 1 Abs. 2 des Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes vom 27. März 2014 (Nds. GVBl. S. 79) kann ein Betrag von bis zu 15 000 000 Euro der dem Land nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1734), zustehenden Finanzmittel für die Erhaltung der Landesstraßen verwendet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2017 - durch Zeitablauf erledigt