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§ 8 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 8 HG 2015 – Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln

(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 4 Absatz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,

  2. 2.

    Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und

  3. 3.

    Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517

den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.

(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(5) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können zu Lasten von Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge auch über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

(6) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.

(7) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie z.B. Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzt, sind die hierfür erforderlichen Mittel auf einen gegebenenfalls neu einzurichtenden Titel der Hauptgruppe 5 umzusetzen (Solländerung). Die Einsparungen sind bei den jeweiligen Investitionen als Minderausgaben nachzuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereit zu stellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Finanzausgleichsmasse auf der Grundlage der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt neu zu berechnen und festzusetzen. Die Feststellung der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt erfolgt durch das Finanzministerium. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen zu decken.

(10) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, wenn und soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag eines Ressorts Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 einzurichten und Mittel der Obergruppe 42 auf diese oder vorhandene Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 umzusetzen, wenn dargelegt wird, dass durch zusätzliche, über die Vorgaben des Haushalts hinaus gehende Einsparmaßnahmen Planstellen oder Stellen dauerhaft nicht wieder besetzt werden.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Sondervermögen IMPULS 2030 Mittel bis zur Höhe eines positiven strukturellen Saldos (Überschuss) zuzuführen, wenn und soweit die mit dem Haushaltsgesetz festgelegte Kreditermächtigung nicht in Anspruch genommen wird. Zur Berechnung der Überschüsse werden die Vorgaben aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zugrunde gelegt. Der Deckungsnachweis erfolgt mit der Haushaltsrechnung. Der Finanzausschuss wird mit dem Bericht gemäß § 10 LHO hierüber unterrichtet.