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§ 38 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 38 HG 2015 – Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung 5)

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 746), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Es wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt."

  2. b)

    Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

5)

Ändert Ges. vom 13. Dezember 2012, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-31