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§ 31 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 31 HG 2015 – Solländerungen

(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:

  1. 1.

    § 6 Absatz 1

  2. 2.

    § 8 Absatz 8 und 12

  3. 3.

    § 9 Absatz 1 und 2

  4. 4.

    § 13 Absatz 4

  5. 5.

    § 19 Absatz 6

  6. 6.

    § 20 Absatz 1, 3, 8, 10, 12, 13, 14 und 15

  7. 7.

    § 21 Absatz 3

  8. 8.

    § 22 Absatz 4 und 6

  9. 9.

    § 23 Absatz 2, 4, 5 und 10

  10. 10.

    § 24 Absatz 3

  11. 11.

    § 25 Absatz 1, 2 und 8

  12. 12.

    § 28 Absatz 1, 2 und 5

  13. 13.

    § 29 Absatz 1

gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes

  1. 1.

    § 8 Absatz 7, 10 und 11

  2. 2.

    § 9 Absatz 4

  3. 3.

    § 13 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 2

  4. 4.

    § 14 Absatz 5, 6, 15 und 17

  5. 5.

    § 20 Absatz 5

  6. 6.

    § 23 Absatz 14

  7. 7.

    § 24 Absatz 2 und 4

  8. 8.

    § 26 Absatz 3 bis 5

  9. 9.

    § 27 Absatz 6

  10. 10.

    § 28 Absatz 3 und 4

und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 30 Absatz 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.