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§ 27 HG 2015
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 27 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000 - Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 10 FFH - Richtlinie im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen, soweit diese Zusagen im Rahmen der bestehenden Ausgabeermächtigungen eingelöst werden können. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:

  1. 1.

    Plan des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EG) Nummer 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 S. 1, zuletzt ber. 2007 L 48 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 1310/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 S. 865), sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes,

  2. 2.

    Operationelles Programm Europäischer Fischereifonds (EFF) Förderperiode 2007 - 2013 der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nummer 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 335/2014 vom 11. März 2014 (ABl. L 103 S. 33), sowie des Folgeprogramms.

(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 255.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 30.000 Euro abzugeben.

(5) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bei der Übernahme der Wasserbauaufgaben in den Marinehäfen des Bundes erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke neu eingerichtet und geändert werden, Mittel umgeschichtet sowie Stellen und Planstellen eingerichtet und umgesetzt werden, sofern die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(7) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben und Aufgaben der Kohlenwasserstoffgeologie des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden einzugehen oder zu verlängern.