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§ 30 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 9 – Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 30 HG 2015 – Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen

(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen

Aus den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie "KENO", der Lotterie "Eurojackpot", der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den Zusatzlotterien "Spiel 77" und "PLUS 5" wird für Zwecke im Sinne von § 10 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) und aus den Einnahmen aus Oddset-Wetten wird für Zwecke im Sinne von § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ein Festbetrag in Höhe von 86 134 000 Euro zweckgebunden verausgabt.

(2) Regelung im Haushaltsplan

In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.

(3) Verweisung

Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.

(4) Eigenmittel

Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.