§ 9 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Landesrecht Niedersachsen
§ 9 HG 2015
(1) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.
(2) Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2016 - durch Zeitablauf erledigt