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§ 3 HG 2015
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015 - HG 2015 -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2015
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2015

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, im Haushaltsjahr 2015 Kredite vom Kreditmarkt zur Deckung von Ausgaben bis zur Höhe von 600 000 000 Euro aufzunehmen.

(2) Das Finanzministerium ist ferner ermächtigt, Landesmittel bis zur Höhe von 159 116 000 Euro für die nachfolgend genannten Fördermaßnahmen über einen Zeitraum bis zu zehn Jahren durch die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (NBank) finanzieren zu lassen:

  1. 1.

    Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach den §§ 164a und 164b des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748),

  2. 2.

    Förderung der Errichtung von Krankenhäusern einschließlich Erstausstattung mit Anlagegütern und Wiederbeschaffung von Anlagegütern nach § 9 Abs. 1 sowie Förderung der Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter nach § 9 Abs. 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133).

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2016 - durch Zeitablauf erledigt