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§ 9 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 9 HG 2014

(1) Aufwandsentschädigungen betreffende Erläuterungen sind für die Bewirtschaftung verbindlich.

(2) Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt