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§ 4 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 4 HG 2014

(1) Das Finanzministerium ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes bis zur Höhe von 2.080.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) 1Zur Übernahme solcher Garantien und Bürgschaften ist die Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages erforderlich. 2Ausgenommen sind Bürgschaften und Garantien, die

  1. 1.

    nach den Allgemeinen Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen sowie den Grundsätzen bei der Übernahme von Bürgschaften für Schiffbaukredite,

  2. 2.

    nach den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Niedersachsen für den Wohnungsbau einschließlich des Erwerbs vorhandener Wohnungen durch kinderreiche Familien und der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen,

  3. 3.

    zugunsten der Hannoverschen Beteiligungsgesellschaft mbH für Finanzierungen innerhalb des beschlossenen Wirtschaftsplans und für Refinanzierungen,

  4. 4.

    nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für investive Maßnahmen landwirtschaftlicher Unternehmen in Niedersachsen (Agrarinvestitionsförderungsprogramm),

  5. 5.

    gegenüber der EU-Kommission im Rahmen ihres Programms INTERREG IV für Haushaltsjahre bis einschließlich 2015 und bis zur Höhe von höchstens 19.594.000 Euro,

  6. 6.

    gegenüber der EU-Kommission im Rahmen ihres Programms INTERREG V für Haushaltsjahre bis einschließlich 2022,

  7. 7.

    nach der Richtlinie des Landes Niedersachsen für Garantien von Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,

  8. 8.

    als Rückbürgschaften und Rückgarantien gegenüber der Niedersächsischen Bürgschaftsbank GmbH, Hannover, gegen komplementäre Erklärungen des Bundes,

übernommen werden.

(3) Das Finanzministerium ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt