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§ 15 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 15 HG 2014

Die Vorschriften und Ermächtigungen der §§ 4, 6, 9, 10 und 12 gelten bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2015 weiter.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt