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§ 11 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 11 HG 2014

Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbe- und der Grundsteuer in gemeindefreien Gebieten vom 2. Oktober 2008 (Nds. GVBl. S. 304) wird der Hebesatz für das Haushaltsjahr 2014 auf 420 Prozent festgesetzt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt