§ 1 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 HG 2014
1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 (Gesamtplan) - Anlage 1 - wird in Einnahme und Ausgabe auf 27.719.897.000 Euro festgestellt. 2Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2014 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird festgestellt auf 1.387.175.000 Euro.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt