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§ 1 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014 - HG 2014)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: HG 2014
Gliederungs-Nr.: 64000
Normtyp: Gesetz

§ 1 HG 2014

1Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 (Gesamtplan) - Anlage 1 - wird in Einnahme und Ausgabe auf 27.719.897.000 Euro festgestellt. 2Die Summe der im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 ausgebrachten Ermächtigungen, über das Haushaltsjahr 2014 hinaus Verpflichtungen zulasten des Landes einzugehen, wird festgestellt auf 1.387.175.000 Euro.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2015 - durch Zeitablauf erledigt