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§ 3 HG 2014
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2014 – Kredit- und Zinsmanagement

(1) Beim Finanzministerium ist ein Kredit- und Zinsmanagement einzurichten.

(2) Das Kredit- und Zinsmanagement beschafft die im Haushalt veranschlagten Kreditmarktmittel, schließt derivative Finanzgeschäfte gemäß § 18 Abs. 6 LHO ab und verwaltet den Schulden- und Derivatbestand des Landes. Es plant und steuert die Struktur der Kreditmarktschulden sowie die derivativen Finanzgeschäfte in Abhängigkeit von der erwarteten Entwicklung der Kreditmarktzinsen mit dem Ziel, die Zinsausgaben des Haushalts über einen längerfristigen Planungszeitraum unter Beachtung von Zinsänderungsrisiken zu optimieren. Bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden sind insbesondere der Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Fälligkeits- und Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden festzulegen und zinsgünstige Möglichkeiten der Kreditbeschaffung zu nutzen. Durch den ergänzenden Einsatz derivativer Finanzgeschäfte kann die Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden zusätzlich gestaltet werden.

(3) Das Kredit- und Zinsmanagement setzt zur Unterstützung der Planung und Steuerung der Zinsausgaben ein Referenz-Portfolio ein. Die Zinsbindungsstruktur des Referenz-Portfolios wird unter Berücksichtigung der langfristigen Risikoabsorptionsfähigkeit des Haushalts festgelegt. Zinsänderungsrisiken stellen potenzielle Zinsmehrausgaben in den zukünftigen Jahren dar, die sich bei einer von den Annahmen der Haushalts- und Finanzplanung abweichenden Entwicklung der Kreditmarktzinsen ergeben. Die Steuerung der Zinsänderungsrisiken erfolgt mit Hilfe von alternativen Zinsszenarien. Zur Begrenzung der Zinsänderungsrisiken werden jährliche Obergrenzen auf der Grundlage eines standardisierten Risiko-Zinsszenarios abgeleitet, die im Vollzug einzuhalten sind.

(4) Die mit dem Abschluss derivativer Finanzgeschäfte verbundenen Kreditrisiken sind durch geeignete Verfahren, die die Sicherheitenstellung für Neugeschäfte umfassen, zu begrenzen. Betriebs- und Abwicklungsrisiken sind durch organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen sowie durch eine funktionale Trennung des Abschluss- und Abwicklungsbereichs zu begrenzen

(5) Einnahmen aus dem Verkauf von Zinsoptionen sind zur Risikovorsorge einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und zweckgebunden zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben zu verwenden. Soweit Rücklagenmittel nicht mehr zur Abdeckung optionaler Zinsänderungsrisiken benötigt werden, sind sie zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben während des Haushaltsvollzugs und zur Verstetigung der Zinsausgabenentwicklung im Finanzplanungszeitraum einzusetzen.