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§ 19 HG 2014
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 19 HG 2014 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts

  1. 1.

    für Urlaubsansprüche der Beschäftigten der Anstalt, welche vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, in Höhe von 365.000 Euro,

  2. 2.

    für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 758.000 Euro,

  3. 3.

    für Altersteilzeitansprüche von übergeleiteten Beschäftigten, soweit sie bereits vor dem 1. Januar 2004 begründet worden sind, in Höhe von 77.000 Euro

bis zur Höhe von insgesamt 1.200.000 Euro abzugeben.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Brunsbüttel Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung und technische Hilfe auf der Seewasserstraße Ostsee und auf Anforderung auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf zu diesem Zweck Verpflichtungen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung einschließlich Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Haftungsrisiken und vier bei der Stadt Brunsbüttel im mittleren Dienst zu beschäftigende Berufsfeuerwehrleute und die Höherdotierung einer bereits dort eingerichteten Beamtenstelle nach Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen der Ansätze in der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 eingehen. Es darf den Städten Kostenübernahme im Rahmen der Ansätze der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 für den Einzelfall zusagen.

(3) Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 30 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 (TG 61) - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.

(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit Kreisen Verträge über gemeinsame Geschwindigkeitsüberwachungsprojekte zu schließen, sofern die daraus entstehenden Ausgaben aus Tit. 0410 - 633 01 gedeckt werden können.

(5) In der Vermessungs- und Katasterverwaltung gilt eine Wiederbesetzungssperre für alle frei werdenden Arbeitsplätze, die mit Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 mit dem zweiten Einstiegsamt oder vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt sind.

(6) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis 1.200.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(8) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und den betroffenen Fachressorts und nach Einwilligung des Finanzausschusses ermächtigt, mit den kommunalen Landesverbänden eine Vereinbarung über den Ausgleich einer finanziellen Mehrbelastung bei den Kommunen als Folge des Inkrafttretens der folgenden Gesetze und Verordnungen zu schließen:

  • Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 466);

  • Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein) vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) und Landesverordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 439)/Gesetz zur Errichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs vom 13. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 405);

  • Gesetz zur Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 9. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125);

  • Neufassung der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten vom 6. Dezember 1989, zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850);

  • Gesetz für Bürgerbeteiligung und vereinfachte Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Schleswig-Holsteins Gemeinden und Kreisen vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72);

  • Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 2975), einschließlich der hieraus folgenden landesrechtlichen Umsetzungsregelungen;

  • Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Schulgesetzes vom 11. September 2013 (Drs. 18/1124);

  • Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29. Juni 2011, (BGBl. I S. 1306).

In der Vereinbarung nach Satz 1 darf den Kommunen ein jährlicher nicht zweckgebundener Ausgleichsbetrag in Höhe von höchstens 7,5 Millionen Euro beginnend ab 2014 als Festbetrag durch das Land zugesagt werden. Darüber hinaus dürfen für die infolge des Gesetzes zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes vom 18. Juni 2013 eingetretenen Änderungen bei der Sozialstaffel begrenzt auf die Jahre 2014 und 2015 jährlich 2 Millionen Euro zugesagt werden.

Für Investitionen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Regionalschulen in Gemeinschaftsschulen mit einem offenen Ganztagsschulangebot dürfen darüber hinaus im Jahr 2015 einmalig 4,5 Millionen Euro zugesagt werden. Das Land darf, sofern die Ausgaben hierfür im Haushalt 2014 gedeckt werden können, der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein die Erstattung der Kosten für Mehraufwand zusagen, der entsteht, wenn die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein den Kommunen in Schleswig-Holstein die kostenlose Übernahme von Kontrolltätigkeiten im Sinne von § 11 Abs. 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein anbietet. Die Vereinbarung nach Satz 1 darf nur abgeschlossen werden, wenn die Zahlungen hierfür im Jahr 2014 vollständig im Haushalt gedeckt werden können und über die Verteilung des Ausgleichsbetrags Einvernehmen besteht. Darüber hinaus ist in die Vereinbarung zumindest eine allgemeine Regelung zur Durchführung eines Revisionsverfahrens mit Wirkung zum 1. Januar 2016 aufzunehmen; Einzelheiten des Revisionsverfahrens sind bis zum 31. Dezember 2014 zu regeln.

Soweit aufgrund der genannten Gesetze und Verordnungen ein Anspruch der Kommunen auf Ausgleich der Mehrbelastung im Sinne von Artikel 57 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein besteht, wird die Vereinbarung als Regelung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 27. April 2012 geschlossen.

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ministerien zur Durchführung der Vereinbarung erforderliche Titel mit Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie Mittel umzusetzen.