Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 9 HG 2014 – Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten
(1) Übertragbarkeit bei Personalausgabenbudgetierung
Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 50 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden.
(2) Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung
Soweit außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung nach § 25 Absatz 2 und 3 Ausgaben der Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wurden, können in Höhe von 50 vom Hundert der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben Ausgabereste gebildet werden. Der hier bestimmte Vomhundertsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht entgegenstehenden Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel).