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§ 20 HG 2014
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2014,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 20 HG 2014 – Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Förderung des Sportstättenbaus

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und -verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45.000.000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

(2) Unterstützung und Begleitung der Energiewende durch die NRW.BANK

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zur Unterstützung und Begleitung der Energiewende Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Haftungsfreistellungen, die diese in Verbindung mit der Finanzierung der Erkundung und Planungsvorbereitung von Pumpspeicherkraftwerken eingeräumt hat, bis zu einer Höhe von insgesamt 50.000.000 Euro zu übernehmen.

(3) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100.000.000 Euro zu übernehmen.

(4) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5.000.000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230.000.000 Euro zu übernehmen.