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§ 26 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 26 HG 2013 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.

(2) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Zusammenhang mit einer Neuregelung der durch das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2010 - AG-SGB XII - (GVOBl. Schl.-H. S. 789, 813), geändert durch Artikel 5 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013 vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), festgelegten Finanzbeziehungen zu den Kreisen und kreisfreien Städten erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.

(3) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein - Landesverband der Inneren Mission e.V. - einen Vertrag beginnend ab 1. Januar 2013 über die Koordinierung der Wohnungslosenhilfe, die Durchführung des Winternotprogramms in den Kommunen und die Durchführung von Fortbildungen im Bereich der Wohnungslosen- und Straffälligenhilfe zu schließen. Dies beinhaltet in den benannten Bereichen auch die vorbereitende Bearbeitung des Umfangs der Leistungen nach § 68 SGB XII für alle Berechtigten als Grundlage für die Entscheidung des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung. Das Vertragsvolumen ist auf den entsprechenden Haushaltsansatz bei Titel 1005 - 684 65 TG 65 begrenzt. Die Mittel werden in monatlichen Raten ausgezahlt.

(4) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit dem Kreis Nordfriesland einen Zuwendungsvertrag über die nachträgliche Erstattung nicht gedeckter Kosten des Projekts zur sozialräumlichen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe längstens für fünf Jahre zu schließen. Die Erstattung darf als Zuwendung mit Höchstbetragsbegrenzung jährlich bis zu 500.000 Euro betragen und erstmals im Jahr 2014 für das Projektjahr 2013 gezahlt werden; sie ist auf den durchschnittlichen Nachfinanzierungsbedarf der anderen Kreise Schleswig-Holsteins nach § 11 Abs. 1 AG-SGB XII begrenzt. Zur Förderung von Projekten zur sozial-räumlichen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe darf das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium weitere Verträge auch mit anderen örtlichen Trägern der Sozialhilfe schließen, wenn und soweit der Mehrbedarf über Titel 1005 - 633 03 gedeckt ist.