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§ 13 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 13 HG 2013 – Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Planstellen und Stellen auszubringen. Die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. In den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen.

  2. 2.

    im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes, des Bundes und/oder der Europäischen Union und für andere von Dritten durch Vereinbarung finanzierte Professuren und wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen befristet zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, wenn und soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss zu unterrichten, bei Finanzierung im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes ist dessen Einwilligung erforderlich.

  3. 3.

    zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für

    1. a)

      auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähige oder volldienstunfähige Lehrkräfte und

    2. b)

      vorzeitig in den Ruhestand versetzte Lehrkräfte, die nach ihrer Reaktivierung auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähig oder voll dienstunfähig sind,

    bis zu 15 zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten. Die Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" und können in andere Einzelpläne übertragen werden. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus den Vorjahren sind anzurechnen. Wirksam gewordene Vermerke "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" fallen dem Ermächtigungsrahmen wieder zu (Stellenpool). Die in 2013 entstehenden Mehrbedarfe werden gedeckt durch Einsparungen in Höhe von 75 % zu Lasten des Kapitels 1105 - Versorgung, Unfallfürsorge und Ausgleichsbeträge - und zu 25 % vom jeweils aufnehmenden Ressort. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel umzusetzen.

  4. 4.

    bei Vorliegen gesetzlicher Ansprüche (z.B. Rückkehr aus Beurlaubungen, Arbeitszeiterhöhungen) zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, sofern die Finanzierung gesichert ist. Die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Schaffung von bis zu 78 zusätzlichen Ausbildungsplätzen, davon mindestens 16 für Kaufleute für Bürokommunikation, Mittel gegen Deckung an anderer Stelle des Haushalts bereitzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Titel einzurichten, Mittel umzusetzen und Stellen auszubringen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Bedarf für das Kapitel 1319 neue Planstellen auszubringen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses zum laufenden Betrieb des Landeslabors führt.

(4) Das Finanzministerium darf abweichend von § 14 Abs. 2 auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bis zu 15 Planstellen und Stellen der Kapitel 0711, 0713, 0714 und 0715 in Planstellen und Stellen für die Bildungsberatung (Schulpsychologen) des Kapitels 0701 umwandeln und hierzu die erforderlichen Planstellen und Stellen ausbringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.