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§ 9 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 9 HG 2011

(1) Bei Maßnahmen, die vom Saarland und von Dritten gemeinsam oder nur von Dritten finanziert werden, dürfen Verpflichtungen des Saarlandes nur dann eingegangen werden, wenn sicher ist, dass die entsprechenden Einnahmen von Dritten in dem betreffenden Rechnungsjahr eingehen, oder wenn die Verpflichtung des Saarlandes unter dem Vorbehalt steht, dass die Einnahmen von Dritten tatsächlich eingehen. § 38 Abs. 2 LHO bleibt hierbei unberührt. Vorleistungen des Landes zur Abwicklung der Zahlungen im Rahmen der Strukturfonds und sonstiger Finanzierungsinstrumente der Europäischen Union (EU) können geleistet werden, soweit keine Vorfinanzierungsleistungen der Projektträger bzw. Projektbeteiligten möglich sind und die entsprechenden Einnahmen der EU spätestens in dem folgenden Haushaltsjahr eingehen.

(2) Bei Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art kann das Ministerium der Finanzen Mehrausgaben ohne Ausgleich durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in Höhe von zweckgebundenen Mehreinnahmen zulassen.