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§ 7 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 7 HG 2011

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zu 491.000.000 Euro aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Vereinbarungen zu treffen, die der Steuerung von Liquiditäts- und Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken dienen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich gem. § 18 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung vom 5. November 1999 (LHO, Amtsbl. 2000, S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 75), um die Beträge

  1. a)

    zur Tilgung der nach der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) im Rechnungsjahr 2011 fällig werdenden Kredite,

  2. b)

    zur Tilgung zusätzlicher Kredite.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite in Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Über den sich danach ergebenden Betrag hinaus kann das Ministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von den Kreditermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 2 und von den nach § 18 Absatz 3 Satz 1 LHO fortgeltenden Kreditermächtigungen keinen Gebrauch macht. In die Ermächtigung des Satzes 1 dürfen auch Kassenverstärkungskredite zu Gunsten des Universitätsklinikums des Saarlandes (UKS) einbezogen und über ein Abrechnungskonto bei der Landeshauptkasse abgewickelt werden; Zinsen hierfür sind dem Land von dem UKS zu erstatten.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Landesbetrieb "Amt für Bau und Liegenschaften" im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zu 30.000.000 Euro aufzunehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das Sondervermögen "Zukunftsinitiative II" im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zu 22.000.000 Euro aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 Prozent des Betrages in Satz 1 aufzunehmen; der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.

(7) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das Sondervermögen "Konjunkturstabilisierungsfonds" im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zu 260.000.000 Euro aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 Prozent des Betrages in Satz 1 aufzunehmen; der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.

(8) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das Sondervermögen "Saarländischer Konjunkturfonds" im Haushaltsjahr 2011 Kredite bis zu 91.700.000 Euro abzüglich der bereits im Jahre 2009 und 2010 aufgenommenen Kredite aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Sondervermögens zusätzliche Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 Prozent des Betrages in Satz 1 aufzunehmen; der Gesamtrahmen der Kreditermächtigung nach Satz 1 darf dabei nicht überschritten werden.