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§ 3 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 3 HG 2011

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind

  1. a)

    die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" im Kapitel 08 03 sowie die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in den Kapiteln 08 05 und 09 05,

  2. b)

    die Ausgaben im Rahmen der EU-Programme und Gemeinschaftsinitiativen,

  3. c)

    innerhalb der Einzelpläne die Festtitel der Ausgaben für Informationstechnik mit der Zählnummer "61",

  4. d)

    die Ausgaben für Hochbaumaßnahmen im Wirtschaftsplan des Landesbetriebes "Amt für Bau und Liegenschaften",

  5. e)

    die Ausgaben der Kapitel 20 11, 20 12, 20 21 und 20 23 mit den im Wirtschaftsplan des Landesbetriebs "Amt für Bau und Liegenschaften" enthaltenen Ausgabeermächtigungen für Hochbaumaßnahmen der Hochschulen,

  6. f)

    die Ausgaben mit der Zählnummer 58 und die Titel mit der Gruppierung 546 jeweils innerhalb des Einzelplans 17 untereinander,

  7. g)

    die Titel 517 17, 518 17 und 519 17 des Kapitels 17 03 mit den Titeln des Kapitels 03 17,

  8. h)

    die Ausgaben der Titel der Obergruppen 51 bis 54 innerhalb eines Einzelplans, im Einzelplan 17 innerhalb eines Kapitels, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, mit Ausnahme von Titelgruppen, Festtiteln der Ausgaben für Informationstechnik mit den Zählnummern "58" und "61" sowie Titeln mit den Gruppierungsnummern 529, 531 und 533, sofern es sich bei letzteren um Ausgaben für Tagungen handelt.

Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit nach Buchstabe a) und b) bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Am Schluss des Rechnungsjahres können die Haushaltsausgabereste entsprechend der Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit, soweit die deckungspflichtigen Titel übertragbar sind, in das folgende Haushaltsjahr übertragen werden.

(2) Soweit Mittel zur Erfüllung von Ausgabeverpflichtungen veranschlagt sind, kann zu ihren Lasten von einer Deckungsfähigkeit nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Gebrauch gemacht werden.

(3) Bei Privatisierungsmaßnahmen (Outsourcing) können mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen Mehrausgaben bei den Titeln 511 01 und 517 01 in Höhe von bis zu 90 v.H. der eingesparten Personalausgaben der Hauptgruppe 4 geleistet werden. Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.