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§ 13 HG 2011
Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Saarland
Titel: Gesetz Nr. 1735 über die Feststellung des Haushaltsplans des Saarlandes für das Rechnungsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Gliederungs-Nr.: 630-2-9a
Normtyp: Gesetz

§ 13 HG 2011

(1) Die folgenden Regelungen zur Flexibilisierung des Haushaltes gelten für Personalausgaben und für Titel, die mit dem Buchstaben F gekennzeichnet sind, wobei sich der Anwendungsbereich auf das jeweilige Kapitel beschränkt.

(2) Gegenseitig deckungsfähig sind

  1. a)

    die Ausgaben innerhalb der Hauptgruppen 6, 7 und 8 und

  2. b)

    die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 mit Ausnahme der Gruppierungen 529, 531 und 533.

(3) Mehrausgaben dürfen geleistet werden

  1. 1.

    bei den Hauptgruppen 7 und 8 in Höhe der Einsparungen bei den Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6,

  2. 2.

    bei der Hauptgruppe 5 in Höhe der Einsparungen bei den Ausgaben der Hauptgruppe 4,

  3. 3.

    bei Titeln der Gruppierung 427 in Höhe der Einsparungen bei Titeln der Gruppierung 422 und 428.

(4) Die Verwendung von Ausgabemitteln der Gruppierungen 422 und 428 für Zwecke anderer Hauptgruppen und der Gruppierung 427 kann mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erfolgen, wenn über die im Rahmen der Sparmaßnahmen im Personalhaushalt festgelegte Einsparquote hinaus Stellen frei gehalten oder zum Wegfall gebracht werden und es sich hierbei um eine echte Einsparung handelt.

Abweichend von Absatz 1 dürfen zentral veranschlagte Ausgabemittel der Hauptgruppe 4 auch für andere Kapitel verwendet werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.

(5) Abweichungen der Ist-Einnahmen von den veranschlagten Beträgen verstärken oder vermindern die Ausgabeermächtigungen in Höhe von 50% der Abweichungen. Die für zweckgebundene Einnahmen geltenden Regelungen bleiben unberührt.

(6) In Abweichung von § 19 Abs. 1 LHO sind alle Ausgaben mit Ausnahme der Hauptgruppe 4 übertragbar.

(7) Für Titel, die in die Haushaltsflexibilisierung einbezogen sind, sind die veranschlagten Effizienzrenditen zu erwirtschaften.

(8) Das Nähere bestimmt das Ministerium der Finanzen.