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§ 7 HG 2011
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011 - HG 2011)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HG 2011
Referenz: 630-4q

§ 7 HG 2011 – Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.

(2) Die Ansätze bei den Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.

(3) Nicht veranschlagte Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel 518 25 stellen keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.

(4) Die Ansätze des Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

(5) Vom BLB zurückgezahlte Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 518 25 und bei Kapitel 12.020 bei Titel 518 61 abzusetzen.