§ 12 HG 2008
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2008 (Haushaltsgesetz 2008)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 12 HG 2008 – Ausgleichsabgabe
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Hauptfürsorgestellen für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.