Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Abschnitt 9 – Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§ 30 HG 2007 – Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Lotterie- und Wetteinnahmen
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Lotterie- und Wetteinnahmen
Einnahmen aus der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid und aus der Zusatzlotterie "Spiel 77" werden für gemeinnützige Zwecke, Einnahmen aus Sportwetten (Oddset-Wetten) für Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Sportwettengesetz vom 3. Mai 1955 (GV. NRW. S. 84), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 631), zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.
(3) Verweisung
Die Ausgaben können entsprechend § 29 Abs. 3, 4, 5 Satz 4 und 5, 6 sowie 7 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.