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§ 8 HG 2005
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2005,HE
Gliederungs-Nr.: 43-73
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 8 HG 2005 – Umsetzung von Stellen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses freie oder frei werdende Planstellen und Stellen im Falle eines unabweisbaren, vordringlichen Personalbedarfs in andere Kapitel desselben Einzelplans oder in andere Einzelpläne umzusetzen und, soweit es notwendig ist, gleichzeitig umzuwandeln. Über den weiteren Verbleib der umgesetzten Plan-/ Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden. § 50 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(2) Die Ministerien werden ermächtigt, im Rahmen der dezentralen Veranschlagung der Personalausgaben Planstellen und Stellen innerhalb des Einzelplans umzusetzen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung. Dies gilt nicht für Umsetzungen in das Ministeriumskapitel.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, höherwertige Planstellen und Stellen, auf denen an die Personalvermittlungsstelle gemeldete Beschäftigte geführt werden, in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dort in gleicher Anzahl niedrigerwertige Planstellen und Stellen der gleichen Laufbahn in Abgang gestellt werden. Gleichzeitig sind bei den umgesetzten Stellen personengebundene Vermerke "künftig umzuwandeln" auszubringen. § 50 der Landeshaushaltsordnung findet insoweit keine Anwendung.