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§ 3 HG 2005
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Hessen für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HG 2005,HE
Gliederungs-Nr.: 43-73
gilt ab: 01.01.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 3 HG 2005 – Leistungen des Bundes

Bei Haushaltstiteln, die eine Leistung des Bundes vorsehen, gelten Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen im gleichen Verhältnis als gesperrt, in dem der Bund seine Leistung mindert; § 41 der Hessischen Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.