Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 94 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Siebter Abschnitt – Lehre, Studium und Prüfungen → 2. – Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 94 HG 2004 – Prüfungsordnungen (1)

(1) Hochschulprüfungen werden auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt, die nach Überprüfung des Rektorats vom Fachbereichsrat zu erlassen sind. Bei der Erarbeitung der Prüfungsordnungen sind die Studierenden zu beteiligen; das Nähere bestimmt die Fachbereichsordnung.

(2) Hochschulprüfungsordnungen müssen insbesondere regeln:

  1. 1.
    Das Ziel des Studiums und den Zweck der Prüfungen,
  2. 2.
    die Regelstudienzeit, den notwendigen und zumutbaren Umfang des Gesamtlehrangebots und die Zeit, bis zu der in der Regel eine Zwischenprüfung abzulegen ist, sowie die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen,
  3. 3.
    die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungen einschließlich des Nachweises nach § 66 Abs. 5 Satz 2 sowie der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen,
  4. 4.
    die Voraussetzungen für die Wiederholung von Prüfungsleistungen,
  5. 5.
    die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und ihre Gewichtung,
  6. 6.
    Form, Zahl, Art und Umfang der Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung nachteilsausgleichender Regelungen für behinderte Studierende,
  7. 7.
    die Zeiten für die Anfertigung von Prüfungsarbeiten und die Dauer der mündlichen Prüfungen unter Berücksichtigung nachteilsausgleichender Regelungen für behinderte Studierende,
  8. 8.
    die Inanspruchnahme von Schutzbestimmungen entsprechend den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit
  9. 9.
    die Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von § 65 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5,
  10. 10.
    die Grundsätze der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und der Ermittlung der Ergebnisse,
  11. 11.
    die Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren,
  12. 12.
    die Anrechnung von in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbrachten Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen,
  13. 13.
    die Folgen der Nichterbringung von Prüfungsleistungen und des Rücktritts von einer Prüfung,
  14. 14.
    die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  15. 15.
    die Einsicht in die Prüfungsakten nach den einzelnen Prüfungen oder einer abgeschlossenen Teilprüfung,
  16. 16.
    den nach den bestandenen Prüfungen zu verleihenden Hochschulgrad.

Vorbehaltlich anderweitiger staatlicher Regelungen oder Regelungen in Leistungspunktsystemen können die Hochschulen in Hochschulprüfungsordnungen sowie für Studiengänge mit staatlichen oder kirchlichen Prüfungen in besonderen Ordnungen vorsehen, dass die Wiederholung von Studienleistungen, die Voraussetzungen im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 darstellen, beschränkt werden kann.

(3) Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren sind so zu gestalten, dass die letzte Prüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Die Hochschulen können durch Prüfungsordnung oder durch Ordnung regeln, dass die Anmeldung zum Erstversuch einer Prüfung spätestens drei Semester nach dem Besuch der der Prüfung zugeordneten Lehrveranstaltung erfolgen muss; desgleichen können in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung Fristen für die Wiederholung festgesetzt werden; für die Fristen gilt § 5 StKFG entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 verlieren die Studierenden den Prüfungsanspruch, wenn sie sich nicht innerhalb des Zeitraumes zur Prüfung oder zur Wiederholungsprüfung melden, es sei denn, sie weisen nach, dass sie das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten haben.

(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf der für die Meldung festgelegten Fristen abgelegt werden, sofern die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.

(5) Vor dem Erlass staatlicher Prüfungsordnungen sind die betroffenen Hochschulen zu hören. Zu geltenden staatlichen Prüfungsordnungen können die betroffenen Hochschulen Änderungsvorschläge vorlegen, die mit ihnen zu erörtern sind.

(6) Ordnungen der Hochschule über Zwischenprüfungen in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, bedürfen der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).