Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 73 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Abschnitt – Studierende und Studierendenschaft → 2. – Studierendenschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 73 HG 2004 – Satzung der Studierendenschaft (1)

(1) Die Studierendenschaft gibt sich eine Satzung.

(2) Die Satzung trifft Regelungen insbesondere über:

  1. 1.
    Die Zusammensetzung, die Wahl und Abwahl, die Einberufung, den Vorsitz, die Ausschüsse, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Beschlussfassung der Organe der Studierendenschaft,
  2. 2.
    die Amtszeit der Mitglieder der Organe der Studierendenschaft,
  3. 3.
    die Bekanntgabe der Organbeschlüsse,
  4. 4.
    die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Studierendenschaft,
  5. 5.
    das Verfahren bei Vollversammlungen und die Dauer der Abstimmung.

(3) Die Satzung wird vom Studierendenparlament mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung des Rektorats. Die Genehmigung darf nur aus Rechtsgründen versagt werden. Für die Veröffentlichung der Satzung und der Ordnungen gilt § 2 Abs. 4 Satz 2 entsprechend; sie treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).