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§ 51 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt – Das Hochschulpersonal → 1. – Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 51 HG 2004 – Freistellung und Beurlaubung (1)

(1) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zu Gunsten der Dienstaufgaben in der Forschung oder in der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist. Dem Land sollen keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.

(3) Im Vorschlag des Fachbereichs sind die bisherigen Leistungen in der Lehre darzulegen; bei den Entscheidungen nach Absatz 1 und 2 werden diese berücksichtigt. Nach Ablauf der Freistellung oder Beurlaubung hat die Professorin oder der Professor der Hochschule über die Durchführung des Forschungsvorhabens oder den Ablauf ihrer oder seiner Tätigkeit zu berichten; in den künstlerischen Fächern soll dies im Rahmen einer öffentlichen Präsentation geschehen. Freistellung oder Beurlaubung können hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).