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§ 113 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierzehnter Abschnitt – Anerkennung als Hochschulen und Betrieb nichtstaatlicher Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 113 HG 2004 – Voraussetzungen für die Anerkennung (1)

Bildungseinrichtungen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können im Rahmen der Hochschulplanung des Landes als Universitäten, Fachhochschulen oder Kunsthochschulen staatlich anerkannt werden, wenn gewährleistet ist, dass

  1. 1.
    die Hochschule die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 wahrnimmt,
  2. 2.
    das Studium an dem in § 81 genannten Ziel ausgerichtet ist,
  3. 3.
    eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen im Sinne des § 84 Abs. 1 an der Hochschule vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; das gilt nicht, soweit innerhalb eines Faches die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche oder künstlerische Entwicklung oder die Bedürfnisse der beruflichen Praxis nicht nahe gelegt wird,
  4. 4.
    das Studium und die Abschlüsse auf Grund der Studien- und Prüfungsordnungen und des tatsächlichen Lehrangebotes den wissenschaftlichen oder künstlerischen Maßstäben an staatlichen Hochschulen entsprechen,
  5. 5.
    die Studienbewerberinnen und Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  6. 6.
    die Lehraufgaben überwiegend von hauptberuflich Lehrenden der Hochschule mit den Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 46 wahrgenommen werden und alle Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  7. 7.
    die Bestimmungen des § 95 Anwendung finden,
  8. 8.
    die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken,
  9. 9.
    der Bestand der Hochschule und des Studienbetriebs sowie die Stellung des Hochschulpersonals wirtschaftlich und rechtlich dauerhaft gesichert sind und die Hochschule der alleinige Geschäftsbetrieb ihres Trägers ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).