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§ 112 HG 2004
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dreizehnter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften für einzelne Hochschulen

Titel: Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HG 2004
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 112 HG 2004 – Der für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln (1)

(1) Der für das Bibliotheks- und Informationswesen zuständige Fachbereich der Fachhochschule Köln dient als Einrichtung des Landes bis zur Neuregelung der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst. Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber, Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte für die Laufbahn des gehobenen Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes schließen ihr vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenes Studium mit der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung ab. Die §§ 23 und 27 FHGöD finden entsprechende Anwendung. Die Aufgabe nach Satz 1 und 2 wird als staatliche Angelegenheit wahrgenommen.

(2) Im Rahmen der Ausbildung der Beamtinnen und Beamten des mittleren und des höheren Bibliotheks- und Dokumentationsdienstes im beamtenrechtlichen Vorbereitungsdienst können auch Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren ausgebildet werden; hierbei sind die im Vorbereitungsdienst stehenden Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren Angehörige der Fachhochschule.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).